Mit der fortschreitenden Fastenzeit kommt auch das Osterfest immer näher, zu welchem vielerorts wieder die traditionellen Osterfeuer geplant sind.
Grundsätzlich ist das Verbrennen von biogenen Materialien (Materialien pflanzlicher Herkunft wie Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt
und Laub) verboten!
Nur im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen ist es jedoch gestattet, sofern folgende Maßnahmen getroffen werden:
Anmeldung
Zeit und Ort des Verbrennens des Osterfeuers sind der Gemeinde
mindestens zwei Wochen vor Durchführung zu melden!
Entsprechende Formulare liegen im Gemeindeamt auf!
Das Osterfeuer darf nur am Karsamstag - das ist der 19. April 2025 - entzündet werden!
Brauchtumsfeuer
Unter Brauchtumsfeuer sind solche Feuer zu verstehen, die in einer festen sozialen Gruppe gewohnheitsmäßig unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege entzündet werden. Daher sind Feuer, welche von Privatpersonen entzündet werden, nicht als Brauchtumsfeuer einzustufen und daher auch verboten.
Das Verbrennen des Osterfeuers hat im Bereich eines land– oder forstwirtschaftlichen Betriebes zu erfolgen.
Brennmaterial
- Es dürfen nur biogene Materialien (siehe zweiter Absatz) in trockenem Zustand verbrannt werden.
- Keinesfalls verbrannt werden dürfen Materialien wie Altreifen, Gummi, behandeltes Holz, Kunststoffe, Lacke, Verbundstoffe
oder synthetische Materialien.
Sicherheitsvorkehrungen
- Bei starkem Wind, bei großer Trockenheit oder ohne entsprechende Überwachung und Nachkontrolle ist das Abbrennen zu unterlassen.
- Es sind Mittel der ersten Löschhilfe (z.B. Wasser, Feuerlöscher) in ausreichender Menge bereitzuhalten.
- Die Verwendung von Brandbeschleunigern ist verboten.
Wir freuen uns auf eine Nacht mit vielen beeindruckenden Osterfeuern und wünschen in diesem Sinne ein frohes Osterfest!